Liste 1 Hunde
Liste 1 Hunde
Hier erfahren Sie mehr über die Haltervoraussetzungen in Nordrhein Westfalen.
Rassen:
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier
Wesen:
Auch wenn der Begriff "Kampfhund" medial gesehen sehr anschaulich ist und dazu angetan ist, die Ängeste der Bevölkerung zu schüren, so ist er doch sachlich nicht richtig. Denn "den Kampfhund" als biologische Einheit gibt es nicht. Im historischen Sinne waren Kampfhunde Hunde, die in der Antike mit in den Kampf genommen wurden. Sie sollten in erster Linie groß sein, um dem Gegner Furcht einzuflößen. Daneben sollten sie eine möglichst hohe Reizschwelle haben, um im Kampfgetümmel nicht kopflos das Weite zu suchen. In jüngerer Zeit gibt es eine Gruppe von Hunden, die gezielt für Hundekämpfe gezüchtet wurden. Diese Hunde sollen eine hohe Aggressivität haben, die aber ausschließlich auf Artgenossen gerichtet sein sollte. Hundekämpfe sind seit langer Zeit verboten, nichtsdestoseweniger existiert eine Untergrundszene, in der Hundekämpfe stattfinden. Für diese Kämpfe werden Hunde entweder gezielt gezüchtet oder abgerichtet und verwendbar sind dafür grundsätzlich Hunde verschiedenster Rassen oder Mischlinge. Den "Kampfhund" im Sinne des Wortes gibt es also ausschließlich in einer kleinen kriminellen Szene und ganz sicher nicht in den Wohnzimmern oder Gärten der durchschnittlichen Hundehalter. Was es allerdings sehr wohl gibt, das ist der gefährliche Hund. Und den gefährlichen Hund, den gibt es quer durch alle Rassen und durch alle Gesellschaftsschichten. Der Anteil von gefährlichen Hunden an der Gesamthundepopulation ist allerdings verschwindend klein. Weit mehr als 99% aller Hunde werden niemals in ihrem Leben auffällig.
Haltervoraussetzungen:
Einstufung von Hunden und Verfahrensablauf nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW vom 18. 12. 2002)
Bei diesen Hunden ist beim Ordnungsamt ein Antrag zum Halten, zur Zucht, zur Ausbildung oder zum Abrichten zu stellen! Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Alter des Hundehalters:
Die jeweilige Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nachweis der Sachkunde:
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten:
a) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung;
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben;
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen;
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer;
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Erforderliche Zuverlässigkeit:
Die erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NW fällt.
Unterbringung des Hundes:
Die dem Halten des Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen müssen so beschaffen sein, dass sie eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des jeweiligen Hundes gewährleisten.
Führungszeugnis:
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom jeweiligen Hundehalter ein Führungszeugnis der Belegart „0“ vorzulegen. Die Ausstellung kann beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Hierbei ist anzugeben, dass das Führungszeugnis dem Ordnungsamt zwecks der persönlichen Zuverlässigkeit zuzusenden ist. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde, um Erteilung eines Führungszeugnisses zu ersuchen.
Haftpflichtversicherung:
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Kennzeichnung:
Jeder Hund ist bei einem Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Ordnungsamt mitzuteilen.
Halten von Hunden der Rasseliste 1 und 2:
Die hierunter fallenden Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Innerhalb befriedeten Besitztums sind diese Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
Anlein- und Maulkorbpflicht:
Alle hierunter fallenden Hunde sind ab sofort nur noch angeleint und mit angelegtem beißsicherem Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (z. B. ein Halty) zu führen. Hunde, die unter die Rasseliste 1 und 2 des Gesetzes fallen Leinen- und Maulkorbzwang für diese Hunde besteht ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Der Hundehalter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu halten.
Ausführen der Hunde durch andere Personen:
Sollte eine andere Person als der Hundehalter den Hund ausführen, so muss diese zum einen das 18. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin einen Nachweis der Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit beibringen.
Ausnahmen von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht:
Auf Antrag kann dem jeweiligen Hundehalter eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Hierbei hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens können Sie den entsprechend vorbereiteten Antrag ausfüllen und umgehend an das Ordnungsamt senden.
Wesenstest:
Verhaltenstest zur Befreiung von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht gemäß § 6 Abs. 4 Landeshunde-Verordnung Nordrhein-Westfalen.
Geprüft werden soll in Gruppen von ca. 5 Hunden. Diese Gruppen sollen möglichst gemischt nach Geschlechtern, Rassen und Größen sein. Die Prüfung soll im ersten Teil auf einem möglichst neutralen eingezäunten Platz (kein Hundeplatz mit Scheintäterverstecken), im zweiten Teil in einer belebten Straße stattfinden. Der dritte Teil sollte auf einer Freifläche erfolgen.
Prüfungsablauf:
1. T e i l - Allgemein
a) Arbeit in der Gruppe (Hunde an der Leine führen, ohne Maulkorb) - hintereinander herlaufen im Abstand von ca. 2 Hundelängen, Richtungswechsel auf Ansage des Prüfers.- der Letzte der Gruppe geht in 8-er Schleifen durch die langsam vor ihm gehenden Teams. Wiederholung bis alle einmal durch sind. - Halten der Teams, Hunde werden neben dem Hundeführer abgelegt oder absitzen gelassen. Wiederum ein Team in 8-er Schleifen durch die Hunde. - Ablegen der Hunde
b) Arbeit mit einzelnem Team - Über einen andersartigen Belag (z.B. Plane „Blauer Sack“) gehen. - Im Abstand von ca. 1 m an einer Person vorbeigehen, die plötzlich ein lautes Geräusch, Schirm aufspannt oder ein Tuch fallen läßt - Aus einem Versteck kommt plötzlich eine Person mit einem langen Mantel oder ähnlichem und Kopfbedeckung von vorn auf das Team zu. Die Person schwankt, hinkt, stolpert und fällt nahe beim Hund hin. - Jogger kommt dem Hund erst entgegen, wendet und überholt, auf Höhe des Hundes wird ein Sprint angesetzt. - Das Team geht durch eine sich frei bewegende Menschengruppe. Das Team entfernt sich von der Gruppe und wendet. Gruppe bildet jetzt eine Wand. Team und Gruppe gehen aufeinander zu, im Abstand von 2 m öffnet sich die Wand und das Team geht durch. - Gruppe geht bis auf Schrittlänge an das Team heran bzw. bewegt sich frei. Gespräche untereinander und mit Hundeführer, gestikulieren. Prüfer oder eine andere Person drängelt sich durch Gruppe und schlenkert mit Tasche gegen Hund. - Evtl. Kreisbildung um den Hund. Der Kreis soll sich schweigend immer weiter verengen. - Besitzer soll Hund sitzen lassen, ihm einmal das Maul öffnen und einmal auf den Rücken drehen.
c) Übungen des Teil a) in Freifolgen für Hunde, die ohne Maulkorb und Leine geführt werden sollen.
2. T e i l - Straßenverkehr
- Parkplatzsituation: Team geht um ein geparktes Auto. Türen werden geschlagen, der Motor angelassen. Hundeführer wird von Fahrer angesprochen.
- Begegnung mit Personen und Fahrzeugen, u.a. Fahrrad (Klingeln).
- Ampelsituation Hund sitzt am Straßenrand oder auf Verkehrsinsel neben Hundeführer größere Fahrzeuge, Lastwagen sollen vorbeifahren.
3. T e i l - freies Gelände / Spaziergang (für Hunde, die frei geführt werden sollen)
- freilaufende Hunde (mindestens 3), erst nach Kontakt an der Leine frei laufen lassen
- Begegnung mit Personen (auch Inlinern u.ä.) und Fahrzeugen - Heranrufen der Tiere - sicheres „Bei Fuß“ gehen
- Festmachen des Hundes an einen Pfahl, eine Bank oder ähnlichem. Vorbeigehen anderer Hunde mit Führer und auch von Einzelpersonen.
Als Bestanden gilt die Prüfung, wenn der Hund, gemessen an der Reizstärke und der Situation nicht unangemessenes Aggressionsverhalten aufweist.
Zeigt er in nur einem Prüfungspunkt Abweichungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Hunde müssen einen guten Gehorsam zeigen, dies bedeutet, dass Kommandos, wie Sitz, Platz, Fuß oder gleichbedeutende, zügig und sicher befolgt werden. Für die Befreiung von Maulkorb und Leine hat der Hund die verlangten Übungen unmittelbar, sicher und zuverlässig auszuführen.
Für die Befreiung von der generellen Maulkorbpflicht sind folgende Übungen zu bieten: 1 a) und 2). Für die Befreiung von der generellen Maulkorb- und Leinenpflicht sind alle Übungsteile zu bestehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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