§11 Tierschutzgesetz

Unser Tierheim hat jetzt die offizielle Erlaubnis, in begrenztem Umfang Hunde aus dem EU-Ausland zur Weitervermittlung nach Deutschland zu holen.

Bisher konnten wir nur helfen und Tiere aufnehmen, wenn die Hunde bereits in Deutschland waren und z.B. auf Pflegestellen betreut wurden, oder wenn sich z.B. nach einer Auslandsvermittlung im neuen Zuhause herausstellte, dass der Hund doch nicht in die Familie passt und das Tier deshalb anderweitig untergebracht werden musste. Der Hund musste also bereits in Deutschland eingereist sein.

Mit der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz ist eine große Hürde genommen, um die leidenden Hunde aus Südost- und Südeuropa und die dort hart arbeitenden Tierschutzorganisationen besser unterstützen zu können, weil wir nun eine bestimmte Zahl von Hunden direkt aus dem Ausland in unser Tierheim holen dürfen.

Zwingende Bedingung für die Genehmigung, Hunde aus dem Ausland einführen zu dürfen, ist die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Ausland/Hunde-aus-dem-Ausland).

Des Weiteren müssen die Hunde vor der Einreise geimpft, mit Mikrochip versehen und je nach Alter auch kastriert sein. Bei der Aufnahme von Auslandshunden im Tierheim muss außerdem die Möglichkeit zur räumlichen Trennung in einem Quarantänebereich gegeben sein.