Liste 1 Hunde
Rassen:
Wesen:
Auch wenn der Begriff „Kampfhund“ medial gesehen sehr anschaulich ist und dazu angetan ist, die Ängeste der Bevölkerung zu schüren, so ist er doch sachlich nicht richtig. Denn „den Kampfhund“ als biologische Einheit gibt es nicht. Im historischen Sinne waren Kampfhunde Hunde, die in der Antike mit in den Kampf genommen wurden. Sie sollten in erster Linie groß sein, um dem Gegner Furcht einzuflößen. Daneben sollten sie eine möglichst hohe Reizschwelle haben, um im Kampfgetümmel nicht kopflos das Weite zu suchen. In jüngerer Zeit gibt es eine Gruppe von Hunden, die gezielt für Hundekämpfe gezüchtet wurden. Diese Hunde sollen eine hohe Aggressivität haben, die aber ausschließlich auf Artgenossen gerichtet sein sollte. Hundekämpfe sind seit langer Zeit verboten, nichtsdestoseweniger existiert eine Untergrundszene, in der Hundekämpfe stattfinden. Für diese Kämpfe werden Hunde entweder gezielt gezüchtet oder abgerichtet und verwendbar sind dafür grundsätzlich Hunde verschiedenster Rassen oder Mischlinge. Den „Kampfhund“ im Sinne des Wortes gibt es also ausschließlich in einer kleinen kriminellen Szene und ganz sicher nicht in den Wohnzimmern oder Gärten der durchschnittlichen Hundehalter. Was es allerdings sehr wohl gibt, das ist der gefährliche Hund. Und den gefährlichen Hund, den gibt es quer durch alle Rassen und durch alle Gesellschaftsschichten. Der Anteil von gefährlichen Hunden an der Gesamthundepopulation ist allerdings verschwindend klein. Weit mehr als 99% aller Hunde werden niemals in ihrem Leben auffällig.
Haltervoraussetzungen:
Alter des Hundehalters:
Nachweis der Sachkunde:
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten:
a) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung;
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben;
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen;
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer;
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Erforderliche Zuverlässigkeit:
Die erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NW fällt.
Unterbringung des Hundes:
Führungszeugnis:
Haftpflichtversicherung:
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Kennzeichnung:
Jeder Hund ist bei einem Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Ordnungsamt mitzuteilen.