Tiere auszusetzen ist kein Kavaliersdelikt - hohe Strafen drohen!

Jedes Jahr im Sommer spielen sich in der Notrufzentrale von TASSO Dramen ab: Immer mit Beginn der Ferienzeit werden Haustiere kurz vor dem Urlaub einfach vor den Tierheimen oder an abgelegenen Plätzen ausgesetzt.

Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin bei TASSO, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum aktiven Aussetzen auch das Anbinden eines Hundes an einer Autobahnraststätte bzw. vor einem Tierheim oder das Verjagen eines Hundes oder einer Katze gehört. Unter den Begriff des Aussetzens fällt auch schon das bewusste Entlaufenlassen eines Tieres, d.h. wenn bewusst eine Situation herbeigeführt wird, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht.

Aber nicht nur das bewusste Aussetzen des Tieres, sondern auch sein Tier über einen längeren Zeitraum allein zu lassen, ist gemäß § 3 Tierschutzgesetz verboten. Wer also seinem Tier z. B. Futter und Wasser hinstellt und dann für zwei Wochen in den Urlaub fährt, ohne, dass sich jemand regelmäßig um das Tier kümmert, macht sich strafbar.

Dass es sich dabei bei Weitem nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, zeigt sich in der Strafandrohung für dieses Verhalten.
Nach dem Tierschutzgesetz muss jeder, der ein Tier vorsätzlich oder fahrlässig aussetzt oder zurücklässt, mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- Euro rechnen.

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